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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2010 - 8 L 102/10   

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https://dejure.org/2010,67562
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2010 - 8 L 102/10 (https://dejure.org/2010,67562)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.11.2010 - 8 L 102/10 (https://dejure.org/2010,67562)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. November 2010 - 8 L 102/10 (https://dejure.org/2010,67562)
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  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2006 - 8 L 426/05

    Wahlberechtigung der bei der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) eingesetzten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2010 - 8 L 102/10
    Dabei ist die Eingliederung geprägt durch das Weisungsrecht der Dienststelle, dem eine entsprechende Weisungsgebundenheit des Beschäftigten gegenübersteht (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2006 - 8 L 426/05 -, m.w.N.).

    Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2006, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.12.2008 - 8 L 129/07

    Besetzung des Gerichts bei Beschlüssen in personalvertretungsrechtlichen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2010 - 8 L 102/10
    Die Beschwerde, über die mit Einwilligung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 29.12.2008 - 8 L 129/07 -), ist begründet.
  • VG Düsseldorf, 06.06.2016 - 34 L 1767/16

    Abbruch der Personalratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung; Anerkennung des

    - zu diesem Begriff vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 5 Rn. 45 - Leiharbeitnehmern ein passives Wahlrecht zuzubilligen ist, vgl. etwa bejahend Hessischer VGH, Beschluss vom 18. November 2010 - 22 A 959/10.PV -, juris, und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. November 2010 - 8 L 102/10 -, juris, im Hinblick auf die jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften; verneinend bezüglich der Vorschriften über die Wählbarkeit im BetrVG BAG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 51/08 -, juris; zu § 14 BPersVG siehe Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, a.a.O., § 14 Rn. 3a, ist nicht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschließend zu klären.
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